Für die Berechnung der Gebühren sind vorgenannte Angaben zwingend notwendig. Im Sinne einer möglichst genauen Schätzung der Kosten ist es von Vorteil der Anfrage einen Flurkatenauszug mit der Darstellung der neuen Grenze(n) beizufügen.
Grenzvermessung
Die Grenzvermessung beinhaltet die Grenzfeststellung und/oder die Abmarkung von Flurstücksgrenzen (dauerhafte Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen mit Grenzzeichen). In einem Grenztermin wird den Beteiligten (Eigentümer, Inhaber grundstücksgleicher Rechte) Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenzen bekanntgegeben.
Einen Antrag auf Grenzvermessung können stellen: - Grundstückseigentümer - Nutzungs- und Erbbauberechtigte - Erwerber
Bei der Grenzanzeige werden die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen und mit temporären Abmarkungen (Holzpfählen o.ä.) kenntlich gemacht. Die Grenzanzeige stellt im Gegensatz zur Grenzvermessung kein förmliches Verwaltungsverfahren dar. Verwaltungsakte (Grenzfeststellung, Abmarkung) werden nicht erlassen. Die Genauigkeit der Grenzanzeige hängt von der Qualität des Liegenschaftskatasters ab.
Grenzvermessung (Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung, Grenzanzeige) |